Aus „Gebühren“ wurden „Beiträge“ – sonst änderte sich wenig zum 1. Januar 2013 für Studierende mit Fernseher, Radio und Internet. Und da ein Studium ohne moderne Kommunikationsmittel heute schlichtweg nicht mehr denkbar ist, geht das Thema GEZ praktisch jeden Studierenden an.
Seit Neujahr 2013 berechnet die GEZ (Gebühren-Einzugs-Zentrale) pauschal für jede Wohnung eine Rundfunkabgabe. Wer welche Geräte benutzt und ob überhaupt, spielt im Gegensatz zu früher keine Rolle mehr: Denn während eine „Gebühr“ an eine tatsächliche öffentliche Leistung gekoppelt ist, müssen einen „Beitrag“ auch all diejenigen mitbezahlen, die die Leistung gar nicht in Anspruch nehmen.
Die Umstellung auf „Beiträge“ brachte der GEZ deshalb seinerzeit viel Kritik ein, da genügsame Zeitgenossen ohne Fernsehen, Radio und Internet jetzt für das Vergnügen der anderen mitbezahlen.
Auch in der Groß-WG zahlt immer nur einer
Da Studenten häufig in Wohngemeinschaften oder mit einem Partner zusammenleben, betrifft sie die Neuregelung besonders. Pro Wohnung fällt nur ein Beitrag an – diese Faustregel gilt auch für eine Groß-WG.
GEZ-Beiträge werden immer ab dem Monatsersten fällig und bei späterem Mietbeginn rückwirkend erhoben. Zur Zahlung sind immer „die Bewohner“ verpflichtet – also alle Erwachsenen, die sich die Wohnung teilen. Von wem sie den monatlichen Beitrag einzieht, ist der GEZ allerdings egal, Hauptsache, sie bekommt ihre Pauschale für die Wohnung.
Mitglieder einer WG sollten deshalb schon vor dem Einzug klar festlegen, wer später an die GEZ zahlt: Denn dieser ist dann für die GEZ so lange Zahlungskunde, bis er aus der Wohnung auszieht oder sich befreien lässt.
In diesem Fall muss sich sofort ein anderer Mitbewohner für die künftige Zahlung der Gebühr zur Verfügung stellen. Die Kündigung des ausziehenden und die Neuanmeldung des neuen GEZ-Kunden müssen Hand in Hand erfolgen – am besten, die Wohnungspartner erledigen das gleichzeitig an einem Tag.
Wenn sich innerhalb eines Monats kein neuer Zahlungswilliger für die Wohnung angemeldet hat, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, für die eine Geldbuße fällig werden kann. Also: nichts riskieren und pünktlich an- und abmelden.
BAföG berechtigt zur GEZ-Befreiung
Für Studenten gibt es die Möglichkeit, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen. Wer BAföG bezieht (Unterstützung nach dem Bundes-Ausbildungs-Förderungsgesetz) und nicht bei den Eltern wohnt, kann schriftlich den Antrag auf Befreiung stellen (Download unter www.rundfunkbeitrag.de).
Wichtig: eine beglaubigte Kopie des BAföG-Bescheides muss beiliegen. Jeder neue BAföG-Antrag macht zwingend auch eine neue Befreiung von der Rundfunkgebühr erforderlich. Ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner in derselben Wohnung ist mitbefreit. Das gilt nicht für Paare, die „einfach so“ zusammenleben – und auch nicht für weitere WG-Mitbewohner.
Zumindest eine ermäßigte Gebühr steht auch Studierenden zu, die in größerem Umfang behindert sind, vor allem Gehörlose und Blinde. Ferner sind auch soziale „Härtefälle“ vorgesehen: Wenn ein Student oder eine Studentin nur knapp die Sozialleistungen „verpasst“ hat, die zur Beitragsermäßigung berechtigt hätten – ganz konkret: Jemand ist nur wegen ein paar Euro Einkünften zu viel am BAföG vorbeigeschlittert.
Wer kein BAföG bezieht, hat in der Regel auch auf keine andere staatliche Unterstützung Anspruch. Also wird für ihn der volle Rundfunkbeitrag fällig – ohne Rücksicht auf die Finanzlage.