Das Bafög ist eine Leistung des Staates zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Studenten, wenn dieser nicht anderweitig ausreichend gedeckt ist. Bafög wird zur Hälfte als Darlehen gewährt, das nach dem Studium zurück gezahlt werden muss. Für Studenten die bei den Eltern wohnen liegt der Baföghöchstsatz bei 495 €und für Studenten die nicht mehr bei den Eltern wohnen bei 670 € pro Monat. Zur Berechnung des Bedarfs werden das eigene Einkommen und das der Eltern berücksichtigt, bei verheirateten Studenten auch das des Ehegatten.
Einkommensgrenzen des Studenten
Das Einkommen des Studenten wird im Bewilligungszeitraum, also in dem Jahr indem die Förderung gewährt wird, berücksichtigt. Das heißt, das Einkommen wird erst einmal geschätzt. Falls das Einkommen im Bewilligungszeitraum tatsächlich höher ausfällt, muss das BAföG zurück gezahlt werden, beziehungsweise es wird dem Darlehensbetrag zugerechnet, falls der Student nicht entsprechende Rücklagen gebildet hat.
Vom Bruttobetrag des Einkommens werden Freibeträge abgerechnet
Vom Bruttoertrag werden diverse Freibeträge abgezogen. Ist der Student verheiratet oder hat er Kinder, werden auch hierfür Freibeträge angerechnet. Vom Einkommen aus nichtselbständiger Beschäftigung wird ein Freibetrag in Höhe von 255 € für den Studenten selbst, 535 € für den Ehegatten des Studenten, falls er kein eigenes Einkommen hat und 485 € für jedes Kind angerechnet.
Erhält der Student Unterhaltszahlungen von den Eltern oder zum Beispiel von einem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, wird dies komplett vom Bedarf abgezogen, es gibt hier keine Freibetragsgrenzen.
Anrechnungsfreies Bruttoeinkommen
Vom Bruttoeinkommen werden dann jeweils 1000 € Werbungskostenpauschale sowie 23,1 % Sozialversicherungsabgabe abgezogen. Hierdurch ergibt sich bei einem Studenten ohne Ehegatten und ohne Kinder ein Bruttoeinkommen von 4880 € das im Bewilligunszeitraum anrechungsfrei bleibt.
Einkommensgrenzen der Eltern
Das Einkommen der Eltern wird dagegen vom vorletzten Jahr vor dem BAföG Bezug gerechnet. Von dem monatlichen Bruttoeinkommen werden die Werbekostenpauschale in Höhe von mindestens 1000 €, die Sozialpauschale in Höhe von 21,3 %, sowie die Steuern abgezogen. Von dem verbleibenden Nettoeinkommen wird nochmals ein Freibetrag abgezogen, bei verheirateten zusammen lebenden Eltern sind das 1605 €, für jedes weitere Kind können dann nochmals 485 € in Abzug gebracht werden.
Feste Einkommensgrenzen existieren nicht, es wird in jedem Einzelfall berechnet, dabei kommt es darauf an, was für Einkommen erzielt wird, z.B. Rente, Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus nicht- selbständiger Arbeit usw. Je nach Einkunftsart variieren die Abzüge. Deshalb lässt man sich am besten unverbindlich vom Bafögamt den möglichen Anspruch ausrechnen.
Es gibt auch die Fälle einer elternunabhängige Förderung, wenn der Student nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres fünf Jahre oder nach einer Ausbildung drei Jahre berufstätig war und sich selbst finanzieren konnte.