Neben der Entscheidung für eine Fachrichtung, stellt sich dem Studierenden zu Anfang eines Studiums auch die Finanzierungsfrage. Im Wesentlichen handelt es sich um das Aufbringen von Lebenserhaltungskosten, die zumeist mit der ersten Wohnung oder der Gründung einer Wohngemeinschaft auf einen zukommen.
BAföG als Grundlage für einen erfolgreichen Start
BAföG soll das ohnehin chaotische Leben eines Studenten erleichtern, indem sich die Studierenden keine oder wenig Sorgen um die Miete, Telefon oder Bahnticket machen müssen. Dennoch ist die Zahlung von BAföG an einen Leistungsnachweis seitens des Studierenden gekoppelt. Das heißt: Kann der Studierende bis zum Ablauf des vierten Semester den erforderlichen Leistungsnachweis nicht erbringen, wird die Leistung eingestellt.
Der Leistungsnachweis wird entweder vom zuständigen Prüfungsamt oder von der Fachbereichsleitung ausgestellt. Die Voraussetzungen für das Ausstellen eines solchen Leistungsnachweises sind unterschiedlich und hängen im Wesentlichen von der Satzung des jeweiligen Fachbereiches ab.
Angenommen: Der Studierende kann seinen Leistungsnachweis nicht abgeben, weil er die erforderlichen Prüfungsleistungen nicht rechtzeitig erbracht hat. So reicht es nicht, um den BAföG Anspruch wieder zu bekommen, den Nachweis in einem späteren Semester abzugeben. Damit die Zahlungen wieder fließen, muss der Student die verlorene Zeit wieder aufholen, indem er nicht nur die versäumten Prüfungsleistungen nachholt, sondern auch Leistungen aus den Folgesemestern erfolgreich erbringt.
BAföG – Leistungsnachweis in den höheren Semestern
Ab dem fünften Fachsemester wird die BAföG Leistung für den Besuch einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie nur dann geleistet, wenn der Studierende ein Zwischenzeugnis über die erbrachten Leistungen in den ersten vier Fachsemestern einreicht. Der Zwischenzeugnis kann beim zuständigen Prüfungsamt beantragt werden, sobald die notwendigen ECTS-Leistungspunkte vollständig erbracht wurden.
Fristen für die reibungslose BAföG Fortzahlung
In manchen Fällen überschneiden sich die Fristen für die Abgabe eines Leistungsnachweises beim BAföG Amt mit den Prüfungsterminen an der Uni. In diesem Fall kann der Studierende diesen innerhalb von vier Monaten nachreichen. Es muss jedoch aus dem Bescheid eindeutig hervorgehen, dass die Prüfungsleistungen im vergangenen – also im vierten Fachsemester – erbracht wurden.
Ausnahmen bestätigen die Regel: Wenn gesetzlich anerkannte Gründe für die Studienverzögerung vorliegen, wie zum Beispiel ein langer Krankenhausaufenthalt mit anschließenden Reha-Maßnahmen, so kann der Leistungsnachweis auch zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden (§ 48 Abs. 2 BAföG).
Schwangerschaft und Kindeserziehung
Im Falle einer Schwangerschaft mit der darauffolgenden Erziehungszeit, wenn diese für die Verzögerung der Leistungserbringung ursächlich war, kann nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG ein Antrag auf Ausgleich der Semester gestellt werden. Dabei entspricht die gesamte Schwangerschaft einem Fachsemester. Bei Kindern bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres entspricht jedes Lebensjahr einem Semester.
Auch der reguläre Besuch der Vorlesungen muss weiterhin erfolgen, sonst drohen Rückforderungen seitens des BAföG Amtes. Alternativ zum BAföG können die Studierende mit Kindern, bei einer Beurlaubung zum Beispiel, das Arbeitslosengeld 2 oder Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen.