Studierende, die BAföG erhalten, bekommen diese Leistung zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als unverzinsliches Darlehen des Staates. Geht es nach dem Studium um die BAföG Rückzahlung, betrifft das ausschließlich den Teil des BAföGs, der den Studierenden als Staatsdarlehen gewährt wurde. Erst fünf Jahre nach dem Studium beginnt die Tilgung des zinsfreien Darlehens.
Ehemalige Bezieher von BAföG-Leistungen erhalten vorher ein Schreiben des Bundesverwaltungsamtes, in dem die Rückzahlungsverpflichtung angekündigt wird.
Vor Eintritt der Fälligkeit ergeht ein sogenannter Darlehenserfassungsbescheid vom Bundesverwaltungsamt. In diesem Bescheid gibt es Hinweise auf Möglichkeiten zum Teilerlass und die dabei einzuhaltenden Fristen. Verabsäumen Darlehensnehmer diese Frist, ist ein möglicher Teilerlass später nicht mehr durchsetzbar.
Der Rückzahlungsbescheid
In dem vom Bundesverwaltungsamt erstellten Rückzahlungsbescheid, in den eventuell ein Teilerlass einfließt, legt das Verwaltungsamt die Modalitäten der Rückzahlung fest. Der Darlehensnehmer erfährt die Höhe des Gesamtbetrages, die monatliche Rate und den konkreten Fälligkeitstermin.
Gegen diesen Bescheid darf der Darlehensnehmer innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch einlegen, wenn der Bescheid nach seiner Auffassung Fehler enthält. Lässt der Darlehensnehmer diese Frist verstreichen, erhält der Bescheid automatisch Bestandskraft.
Modalitäten der BAföG Rückzahlung
Die Rückzahlungen des BAföG beginnen fünf Jahre nach der Förderungshöchstdauer. Die monatliche Rate beträgt mindestens 105 Euro. Dementsprechend sind vom Darlehensnehmer quartalsweise 315 Euro zu tilgen. Das komplette Darlehen muss innerhalb von 20 Jahren getilgt sein. Der Rückzahlungsbetrag ist dabei auf maximal 10.000 Euro begrenzt, sofern das Studium erst nach dem 28.02.2001 angetreten wurde.
Es handelt sich um ein zinsloses Darlehen bei vereinbarungsgemäßer und fristgerechter Tilgung. Gerät der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung der Raten in Verzug, fallen bei mehr als 45 Tagen Verzugszinsen an.
Bei zu geringem Einkommen kann die Behörde auf Antrag einen Zahlungsaufschub gewähren. Entsprechende Regelungen dazu sind unter § 18a Abs. 1 BAföG getroffen.
Wird dem Antrag auf Zahlungsaufschub aufgrund der finanziellen Situation stattgegeben, ist der Betroffene verpflichtet, jede Änderung bei den finanziellen Verhältnissen anzuzeigen. Einem Antrag auf Zahlungsaufschub kann bis maximal vier Monaten rückwirkend stattgegeben werden.
Hohe Nachlässe bei vorzeitiger Tilgung
Wer finanziell in der Lage ist, das Darlehen vorzeitig zu tilgen, sollte das tun. Es winken hohe Nachlässe.
Wie viel Nachlass das Bundesverwaltungsamt gewährt, ist von der Höhe des Ablösebetrages abhängig. Maximal sind es 50,5 und minimal acht Prozent des Darlehensbetrages. Je höher der Ablösebetrag ist, desto höher ist der Nachlass. Wer das Geld auf der hohen Kante hat, sollte das Darlehen in einem Betrag ablösen.
Auf diese Art lässt sich richtig viel Geld sparen. Aber auch für diejenigen, die keine Ersparnisse haben, kann die vorzeitige Ablösung mit einem Ratenkredit attraktiv sein. Bei niedrigen Kreditzinsen lohnt es sich, einen Kredit aufzunehmen, um damit das Darlehen komplett abzulösen. In der Summe sind dann die Zinsen für den Kredit niedriger, als der mögliche Nachlass, den das Bundesverwaltungsamt bei vorzeitiger Tilgung gewährt.