Für viele junge Menschen ist das Kindergeld eine finanzielle Stütze. Gerade dann, wenn man mit dem Abitur fertig ist und sich in das Studium stürzen möchte, fehlt das Geld oft an allen Ecken und Enden. Wann man darauf Anspruch hat und was dabei beachtet werden muss, verrät der nachfolgende Artikel.
Prinzipien zum Thema Kindergeld
Grundsätzlich steht das Kindergeld auch Studierenden zu, welche ihre Volljährigkeit schon vor dem Beginn ihres Studiums erreicht haben. Dies steht vor folgendem Hintergrund: Die Eltern sind dazu verpflichtet, das Kind während seiner ersten Ausbildung zu finanzieren bzw. zu unterhalten. Dementsprechend gilt der Anspruch auf Kindergeld für jene, welche nicht älter als 25 Jahre sind und sich beispielsweise in der ersten Ausbildung oder auch in einem freiwilligen Dienst befinden.
Generell wird die staatliche Förderung – also das Kindergeld – stets bis zum 25. Jahr geleistet. Die Jahrgänge 1983 – 1985 profitieren hier noch von Übergangsfristen, denn hier ist ein Bezug bis zum 27. Lebensjahr möglich. Damit dieser Anspruch weiterhin bestehen bleiben kann, muss die Ausbildung des Kindes zielführend sein. Das heißt, dass nach dem Abschluss auch ein entsprechender Beruf in der Branche damit ausgeübt werden kann. Hier hat der Staat die anerkannten Schulformen klar festgelegt. Eine allgemeinbildende Schule, eine Universität oder auch eine Berufsakademie zählen dazu. In jenem Monat, in dem das Prüfungsergebnis vorliegt, enden auch die Zahlungen. Sollte das Studium wegen Mutterschaft oder auch Krankheit unterbrochen werden müssen, so hat dies keinen Einfluss auf die fortwährende Zahlung des Kindergelds.
Wer zudem noch zu denjenigen zählt, welche ihren Wehr- oder Zivildienst absolviert haben, dem steht ebenfalls für den Zeitraum des Dienstes Kindergeld zu – auch über das 25. Lebensjahr hinaus.
So viel Kindergeld gibt es
Das Kindergeld beträgt für das erste und das zweite Kind 184 Euro pro Monat. Dem dritten Kind stehen bereits 190 Euro zu, für das vierte und jedes weitere Kind gibt es 215 Euro im Monat. Das elterliche Einkommen bzw. der Verdienst des Kindes spielen keine Rolle dabei. Allerdings darf das Kind in Nebenjobs den steuerlichen Freibetrag nicht überschreiten. Dieser rechnet sich in eine Arbeitszeit von rund 20 Stunden in der Woche – also einem normalen Studentenjob. Wird dieser Rahmen überschritten, so verfällt der Anspruch auf das Kindergeld.
Das Geld wird stets von der Familienkasse an die Eltern überwiesen. Für den Fall, dass die Eltern wenig oder auch überhaupt keinen Unterhalt bezahlen möchten, so kann das Kind auch eine direkte Überweisung auf sein Konto beantragen – dies steht ihm in jedem Fall zu, wenngleich diese Umleitung mit diversem bürokratischem Aufwand einher geht.
Übergangsfristen müssen unbedingt beachtet werden
Zwischen dem Abschluss in der Schule und dem Beginn des Studiums gibt es eine Übergangsfrist. Der Staat gewährt den jungen Erwachsenen hier eine Zeitspanne von genau vier Monaten ein, bis sie mit ihrem Studium beginnen. Falls dies nicht geschehen sollte, so wird die Auszahlung des Kindergelds ab dem vierten Monat gestoppt.
Der Anspruch auf Kindergeld hängt hier vor allem von Einkommen der Kinder selbst ab: Hier darf eine Freibetragsgrenze von 8.004 Euro nicht überschritten werden – ansonsten wird das Studium ohne Zuzahlung erfolgen.