Dass Studenten während ihres Studiums einer bezahlten Beschäftigung nachgehen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten ist heute eher die Regel als die Ausnahme. Solange sie dabei unter dem jährlichen Steuerfreibetrag (derzeit 9.408 Euro) bleiben müssen sie sich keine weiteren Gedanken über die Sozialversicherung machen. Ob Studenten sozialversicherungspflichtig sind, hängt immer von der jeweiligen Situation ab. Was sollte man in diesem Zusammenhang wissen?
Was genau sind Sozialabgaben?
Sozialabgaben stellen Versicherungsbeiträge dar, welche Arbeitnehmer von ihrem Bruttogehalt abführen müssen. In der Regel bemessen sich die Abgaben anteilig an dem Einkommen des Steuerpflichtigen. Sobald Studenten mehr als 20 Stunden pro Woche in der Vorlesungszeit arbeiten, gelten sie als Arbeitnehmer. Zu den Sozialabgaben zählen:
- Krankenversicherung ~14,6 Prozent des Einkommens
- Pflegeversicherung ~3,05 Prozent des Einkommens
- Arbeitslosenversicherung ~2,4 Prozent des Einkommens
- Rentenversicherung ~18,6 Prozent
Ist ein Student überhaupt sozialversicherungspflichtig?
Generell unterliegen alle bezahlten Beschäftigungen er Sozialversicherungspflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Studenten hier allerdings ausgenommen, zumindest nehmen sie eine Sonderrolle ein. Ob und wenn wie viel Sozialabgaben ein Student entrichten muss, hängt davon ab, in welchem Arbeitsverhältnis er steht und wie viele Stunden insgesamt gearbeitet werden. Wichtig im Zusammenhang mit der Sozialversicherung ist der Sozialversicherungsausweis. Dieser wird automatisch ausgestellt, sobald eine Person sein erstes Arbeitsverhältnis eingeht. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Tätigkeit nachgegangen wird. Unter folgendem Link gelangt man zu weiterführenden Infos zum Sozialversicherungsausweis.
Die „20-Stunden-Grenze“
Sobald Studenten in der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, werden als Arbeitnehmer eingestuft. Nun brauchen sie auch eine Sozialversicherungsnummer. Somit besteht eine allgemeine Pflicht zur Sozialversicherung, allerdings nicht in der Rentenversicherung, sondern nur bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
- Befristete Tätigkeit als studentische Aushilfe Wer als studentische Aushilfe sein Einkommen aufbessern möchte, kann dies prinzipiell steuerfrei tun. Voraussetzung ist hierbei, dass das jeweilige Beschäftigungsverhältnis nicht länger als drei Monate andauert. Wie hoch die Entlohnung innerhalb dieser drei Monate ausfällt, spielt keine Rolle. Sozialabgaben fallen nur dann an, wenn mehrere Aushilfsjobs nacheinander ausgeübt werden. Hierbei müssen die Einnahmen addiert werden und gegebenenfalls entsprechende Abgaben entrichten.
- Tätigkeit auf Minijobbasis Wer als Student einen 450-Euro-Job ausübt und auch nur diesen jeweiligen Job macht, der braucht sich um Sozialabgaben keine Gedanken zu machen. Die jährliche Verdienstobergrenze bleibt demnach bei maximal 5.400 Euro und somit steuerfrei.
- Reguläre Beschäftigung Sobald ein Student einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, bei welcher er dauerhaft mehr als 450 Euro verdient, ist er voll abgabepflichtig.
Was ist in den Semesterferien?
Wer in den Semesterferien einer Tätigkeit nachgeht, ist prinzipiell versicherungsfrei. Wöchentliche Arbeitsstunden und das Einkommen haben keine Auswirkungen auf die Steuerfreiheit. Prinzipiell können Studenten in der Vorlesungsfreien Zeit also auch einen Vollzeitjob ausüben.
Ob und wenn welche Sozialabgaben ein Student also entrichten muss, hängt stark von der jeweiligen individuellen Situation ab. Generell sind Studenten mit einem Jahresgesamteinkommen von bis zu 9.408 Euro von der Steuer befreit.